Ermittlung des Einkommensteuersatzes beim Zusammentreffen von
außerordentlichen Einkünften und Einkünften, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen
Anwendung der additiven
Methode
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des
Steuersatzes nach
§ 34 Abs. 1 Satz 3
EStG ist eine völlige Außerachtlassung der dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen und Einkünfte mit dem
Wortlaut der Vorschrift des
§ 32b EStG nicht vereinbar.
2. Bei Zusammentreffen von
außerordentlichen Einkünften mit Einkünften, die dem
Progressionsvorbehalt unterliegen, ist die additive Methode anzuwenden: danach
sind die Vorschriften der §§
34,
32b EStG zunächst getrennt anzuwenden
und die jeweiligen steuererhöhenden und steuerermäßigenden
Wirkungen anschließend auszugleichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1190 Nr. 19 EFG 2007 S. 1947 Nr. 24 IStR 2008 S. 669 Nr. 18 KÖSDI 2008 S. 15855 Nr. 1 LAAAC-61852
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.03.2007 - 8 K 172/03
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