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Feststellung des Verlustvortrags
Der verbleibende Verlustvortrag zum 31. 12. eines Veranlagungszeitraums kann auch dann noch gesondert festgestellt werden, wenn die Einkommensteuer für diesen Veranlagungszeitraum bereits der Festsetzungsverjährung unterliegt. Dass diese Feststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 6 zweiter Halbsatz EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 für alle noch offenen Fälle nur noch dann anwendbar sein soll, wenn die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat, unterliegt nach den Grundsätzen der verbotenen Rückwirkung und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Zweifeln.