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Zulagenanspruch nur bei hinreichender Individualisierung des begünstigten Wirtschaftsguts
Das begünstigte Wirtschaftsgut, für das Investitionszulage begehrt wird, muss „hinreichend individualisiert sein”. Unter Zuhilfenahme der beigefügten Unterlagen (Rechnungen etc.) muss für den mit der Prüfung des Antrags befassten Beamten klar erkennbar sein, für welche individuellen Wirtschaftsgüter die Zulage begehrt wird. Diesen Anforderungen genügt es, wenn Aufwendungen für Stellwände in einem Investitionszulagenantrag unter den Bezeichnungen „…lager X” und „…lager Y” bezeichnet werden und dem Antrag Rechnungen beigefügt werden, die die zur Herstellung verwandten Einzelteile wie Stahlstützen, Verbundanker, Winkeleisen, Eck-Schrägstützen etc. ausweisen.