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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2009

Teileinspruchsentscheindung – Muster

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Seit 2006 ermöglicht es der § 367 Abs. 2a Satz 1 AO den Finanzbehörden, in einer förmlichen Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile eines Einspruchs zu befinden (Teileinspruchsentscheidung). Eine solche Teileinspruchsentscheidung kommt in Betracht, wenn zwar ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, über einen anderen Teil des Einspruchs derzeit aber noch nicht entschieden werden sollte, weil bspw. die vom Einspruchsführer aufgeworfene Rechtsfrage Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist und nach der Entscheidung des BFH eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits erwartet werden kann. Ob die Finanzbehörde von der Möglichkeit einer Teileinspruchsentscheidung Gebrauch macht, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 367 Abs. 2a Satz 2 AO muss die Finanzbehörde in der Teileinspruchsentscheidung ausdrücklich bestimmen, hinsichtlich welcher Teile des Einspruchs keine eintreten soll. Diese Bestimmung sollte z. B. durch Benennung der anhängigen Verfahren vor dem BFH, BVerfG oder EuGH mit Aktenzeichen und Streitfrage erfolgen. Damit wird Klarheit darüber geschaffen, inwieweit der Steuerfall „offen” bleibt. Der nachfolgende Musterfall...

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