1. Durch Haftungsbescheid kann in
Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, die
Haftung kann dabei sowohl auf steuerrechtlichen als auch auf zivilrechtlichen
Vorschriften beruhen.
2. Eine GmbH wird als unechte
Vorgesellschaft behandelt, solange kein Handelsregistereintrag vorgenommen
wird, weil von vornherein keine Eintragungsabsicht bestand. Als Gesellschafter
einer unechten Vorgesellschaft erfolgt eine Haftung gem. § 718 i.V.m.
§§
421, §
427 BGB für die
Verbindlichkeiten, die während des Bestehens der Vorgesellschaft
entstanden sind.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1846 Nr. 23 WAAAC-61309