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Bewertung freigebig zugewendeter Geschäftsanteile bei Neugründung
Der Ansatz des gemeinen Werts von freigebig zugewendeten Anteilen an einer GmbH in den ersten drei Jahren nach der Gründung entsprechend R 102 Abs. 1 Satz 1 ErbStR nur mit dem eingezahlten Nennwert kommt nicht in Betracht, wenn es sich nur formal um eine Neugründung, wirtschaftlich aber um eine Umstrukturierung eines bereits seit längerem bestehenden Unternehmens handelt. Bei typisierender Betrachtungsweise ist § 13a ErbStG nicht auf die formale Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen anwendbar.