BFH Beschluss v. - III R 37/03

Keine Unterbrechung des Revisionsverfahrens wegen Tod des Klägers bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten; Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

Gesetze: FGO § 74, FGO § 155, ZPO § 87, ZPO § 239, ZPO § 246

Instanzenzug:

Gründe

I. Mit Schreiben vom teilte der Senat den Beteiligten gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit, er halte einstimmig die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Den Beteiligten wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum eingeräumt.

Vor Ablauf der bis verlängerten Äußerungsfrist beantragten die Prozessbevollmächtigten, wegen eines Wechsels in der Betreuung des Klägers das Verfahren gemäß § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auszusetzen. Der Senat entsprach dem Antrag durch Beschluss vom .

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) dem Senat seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, angezeigt und der Senat die Anzeige zugestellt hatte, endete die Aussetzung (§ 155 FGO, § 246 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO). Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, stellte der Senat die Anzeige den Prozessbevollmächtigten sowie den Rechtsnachfolgern des Klägers (der Ehefrau und den beiden Kindern) zu. Die Mitteilung des Senats nach § 126a FGO vom wurde der Anzeige beigefügt.

Daraufhin beantragten die Prozessbevollmächtigten, das Verfahren wegen des Todes des Klägers nach § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen. Der Senat entsprach auch diesem Antrag. In dem Aussetzungsbeschluss vom wies der Senat darauf hin, dass er das Verfahren aufnehmen werde, sofern bis zum keine Gründe vorgetragen würden, die einer Fortsetzung des Verfahrens mit den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Klägers entgegenstünden.

Da die Rechtsnachfolger des Klägers auf Schreiben der Prozessbevollmächtigten nicht reagiert hatten, legten die Prozessbevollmächtigten ihr Mandat nieder.

II. 1. Das Revisionsverfahren ist durch den Tod des Klägers nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO unterbrochen, da er zum Zeitpunkt seines Todes durch Prozessbevollmächtigte vertreten war (§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).

Eine Unterbrechung ist auch nicht durch die Niederlegung des Mandats eingetreten. Denn die Mandatsniederlegung wird nach § 155 FGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO erst wirksam mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Bevollmächtigten (Senatsbeschluss vom III B 104/05, BFH/NV 2006, 314, m.w.N.).

2. Das ausgesetzte Verfahren wird von Amts wegen aufgenommen.

Enthält die FGO keine eigenen Verfahrensvorschriften, sind zwar nach § 155 FGO die Vorschriften der ZPO, soweit die grundsätzlichen Unterschiede beider Verfahrensarten es nicht ausschließen, sinngemäß anzuwenden. Wegen des Amtsbetriebes im finanzgerichtlichen Verfahren sind die Vorschriften, welche die Beendigung der Aussetzung von der Mitwirkung der Beteiligten abhängig machen, aber nur eingeschränkt anwendbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss daher den Antrag des Gegners auf Aufnahme des Verfahrens nicht abwarten. Er kann das Verfahren von Amts wegen aufnehmen, sobald der Grund für die Aussetzung entfallen ist und die Beteiligten die Aufnahme grundlos verzögern (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 74 Rz 33, 51; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 252; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 74 FGO Rz 42).

Die Rechtsnachfolger des Klägers haben keine Gründe vorgetragen, die einer Fortsetzung des Revisionsverfahrens entgegenstehen.

3. Mit der Aufnahme des Verfahrens befindet sich das Revisionsverfahren in dem Stadium zum Zeitpunkt der erstmaligen Aussetzung. Zu diesem Zeitpunkt lief noch die Frist zur Äußerung auf die Mitteilung des Senats nach § 126a FGO vom .

Nach § 126a FGO kann der BFH —nach vorheriger Anhörung der Beteiligten— über die Revision in der Besetzung von fünf Richtern durch Beschluss entscheiden, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Rechtsnachfolger des Klägers erhalten nochmals Gelegenheit, bis zum

zu dem Schreiben des Senats vom Stellung zu nehmen oder ggf. die Revision zurückzunehmen.

Wegen des für Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs kann eine Stellungnahme aber nur durch eine nach § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person abgegeben werden. Eine Rücknahme der Revision wäre dagegen auch persönlich —ohne Prozessvertreter— möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2329 Nr. 12
EAAAC-60531