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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 18 V 1645/07 A(AO) EFG 2007 S. 1395 Nr. 18

Gesetze: AO § 218 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 231 Abs. 1, AO§ 231 Abs. 3, AO § 257 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3

Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides

Leitsatz

  1. Die Feststellung in einem Abrechnungsbescheid, dass ein Steueranspruch mangels Zahlungsverjährung nicht erloschen ist, stellt einen vollziehbaren Verwaltungsakt dar, gegenüber dem einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung erlangt werden kann (gegen , BFH/NV 2006, 916-917).

  2. Zum Regelungsgegenstand eines Abrechnungsbescheids gehört auch die Frage, ob überhaupt und welche Zahlungsverpflichtungen (wirksam) begründet worden sind.

  3. Schematische Anfragen an das Einwohnermeldeamt, die trotz Nichtbeantwortung nicht weiterverfolgt werden und daher nicht als ernsthafte Ermittlungsmaßnahmen anzusehen sind, können die Verjährung nicht unterbrechen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1395 Nr. 18
IAAAC-60359

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 23.05.2007 - 18 V 1645/07 A(AO)

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