Teiwertabschreibungen auf eine Kapitalbeteiligung und auf Mietforderungen
Leitsatz
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, eine Schlussbesprechung durchzuführen, führt nicht zu einem Verbot, die im Rahmen der
Bp gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten.
Für die Bestimmung des Teilwerts einer Beteiligung an einer KapG gilt die Vermutung, dass er im Zeitpunkt des Erwerbs der
Beteiligung den AK entspricht. Eine Teilwertabschreibung setzt voraus, dass entweder die Anschaffung als Fehlmaßnahme anzusehen
ist oder aber die Wiederbeschaffungskosten nach dem Erwerb der Beteiligung gesunken sind. Diese Vermutung gilt auch für den
Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Kapitalerhöhung.
Wird die Beteiligung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen gehalten, hat ihre funktionale Bedeutung für
die Wertbestimmung besonderes Gewicht.
Anlaufverluste bei einem Unternehmen, das Baumaschinen für den Weltmarkt produzieren will, sind wegen der damit verbundenen
Anfangsinvestitionen und des Produktionsverlaufes nicht außergewöhnlich und rechtfertigen keine Teilwertabschreibung.
Zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung auf Mietforderungen.
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 796 Nr. 13 FAAAC-60321
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2006 - 15 K 928/99
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