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Kindergeld für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder
Überblick über ergangene Entscheidungen und anhängige Verfahren
Eltern volljähriger Kinder, welche sich noch in Ausbildung befinden, können nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder nur erhalten, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kinds den Grenzbetrag von derzeit 7 680 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Mit Beschluss v. hat das BVerfG entschieden, dass, entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und der Rechtsprechung des BFH, die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kinds bei der Ermittlung des Grenzbetrags zu berücksichtigen sind. Da trotz des Beschlusses des BVerfG viele wichtige Fragen offen geblieben sind, folgte – nicht zuletzt wegen der restriktiven Auslegung des BVerfG-Beschlusses durch die Verwaltung – eine enorme Klagewelle, die durch die Finanzgerichte sehr zügig abgearbeitet wurde. Inzwischen ist ein beträchtlicher Teil der Revisionen erledigt. Sie werden in diesem Beitrag kurz besprochen und kritisch beleuchtet. Außerdem wird auf die zurzeit noch offenen Verfahren zum Thema Kindergeld hingewiesen.
I. Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
In zwei Urteilen hat der BFH entschieden, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von Kinde...