Gesetze: VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst.
c, VO Nr. 1031/88
Art. 4 Abs. 2, VO Nr. 718/91 Art. 10 Abs.
3, TIR-Übereinkommen Art.
11, TIR-Übereinkommen Art.
21, TIR-Übereinkommen Art.
28, VO Nr. 1697/79
Art. 2, VO Nr. 1697/79 Art. 5 Abs.
2, VO Nr. 1593/91 Art. 2 Abs.
1
Steuerentstehung und Zuständigkeit zur Steuererhebung im
Carnet-TIR Verfahren
Leitsatz
1. Im Carnet-TIR Verfahren nicht
wiedergestellte Waren sind der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn
sie ohne Mitwirkung einer Zollbehörde in den freien Verkehr entnommen
worden sind.
2. Kann im Zeitpunkt der
Abgabenerhebung der Ort der Zuwiderhandlung im Carnet-TIR Verfahren nicht
festgestellt werden, ist der Staat für die Abgabenerhebung zuständig,
in dem die Zuwiderhandlung festgestellt worden ist.
3. Die Ausschlussfrist nach Art. 11
Abs. 1 TIR-Übereinkommen gilt nicht für die Geltendmachung der
Abgaben gegenüber dem Carnet-TIR Inhaber.
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