BGH Beschluss v. - 4 StR 394/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 302 Abs. 2; StPO § 346 Abs. 2

Instanzenzug: LG Essen vom

Gründe

Der nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 StPO zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet, da der Angeklagte seine Revision wirksam zurückgenommen hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Revision des Angeklagten wurde am durch seinen Verteidiger ... wirksam zurückgenommen.

Der Verteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt. Dies ergibt sich schlüssig aus dem Vortrag des Pflichtverteidigers mit Schriftsatz vom .

Für die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie auch mündlich erteilt werden kann (). Ihr Nachweis kann noch nach Abgabe der Rücknahmeerklärung geführt werden, auch durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers.

Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist auch im Hinblick auf die Revisionseinlegung durch den Wahlverteidiger umfassend wirksam ... (vgl. )".

Dem schließt sich der Senat an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-59986

1Nachschlagewerk: nein