Örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bei Beklagtenwechsel; Kindergeld bei Behinderung des Kindes
Leitsatz
1.) Wird nach Erhebung der Klage statt der ursprünglich beklagten eine andere Finanzbehörde für die Steuerfestsetzung zuständig
und beruht dieser Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Finanzverwaltung, tritt die zuständig gewordene Behörde
an die Stelle des bisherigen Beklagten in den anhängigen Rechtsstreit ein. Die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bleibt
hiervon unberührt.
2.) Ein Anspruch auf Kindergeld für ein behindertes Kind besteht nur dann, wenn das Kind wegen der Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn das
Kind ausweislich eines medizinischen Gutachtens einer zumindest 20 Stunden pro Woche umfassenden Tätigkeit nachgehen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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