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Verrechnungsbefugnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen verrechnet werden (Bezug: § 226, § 233a AO; § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Praxishinweise: Eine Verrechnung durch das FA im Rahmen des Insolvenzverfahrens kommt nur in Betracht, wenn der Erstattungsanspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet” worden ist. Begründet ist ein Anspruch dann, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen ist. Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, sind bei Eröffnung des Verfahrens nicht bereits gesichert. Sie entstehen erst mit Ablauf des entsprechenden Zeitraums.