BFH Beschluss v. - VI B 46/07

Abführung der Lohnsteuer entsprechend einer Nettolohnvereinbarung, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt hat

Gesetze: EStG § 38b, EStG § 39c, EStG § 42d,

Instanzenzug:

Gründe

I. Gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zusammen veranlagte Ehegatten, ergingen für die Streitjahre 1994 bis 2001 geänderte Einkommensteuerbescheide, nachdem in einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt worden war, dass der Kläger —neben seiner Beschäftigung bei einer GmbH— bei einem Fußballverein als Spieler, Trainer, Talentsichter und Beschaffer von Sponsoren eine alle seine Aufwendungen abgeltende monatliche Nettoentschädigung von 2 000 DM erhalten habe. Diese erfasste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) abzüglich geschätzter Werbungskosten. Der Einspruch, mit dem eine Nettolohnvereinbarung mit dem Verein geltend gemacht worden war, hatte nur hinsichtlich des Jahres 1994 teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, mit der eine ersatzlose Aufhebung der Änderungsbescheide 1995 bis 2001 und eine Herabsetzung des Änderungsbescheids 1994 durch Verminderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 9 000 DM —jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung— beantragt worden war. Dabei verneinte es das Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung und —im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der geschuldeten Arbeit— eine nebenberufliche Tätigkeit i.S. von § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Begründung, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, das Recht unrichtig angewendet und gebotene Zeugenvernehmungen nicht durchgeführt.

II. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Das FG führte unter Bezugnahme auf das (BFHE 167, 507, BStBl II 1992, 733, 735 unter 1. b) aus:

„Da die steuerrechtliche Nettolohnvereinbarung einen Sonderfall des Lohnsteuerregelabzugs darstellt, ist Voraussetzung für die aus § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG abgeleitete Tilgungsannahme, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Durchführung des Lohnsteuerabzugs eine —ggf. weitere (vgl. § 38b Nr. 6 EStG)— Lohnsteuerkarte ausgehändigt hat. Denn auch insofern darf der Arbeitnehmer nur dann von einem vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalt ausgehen, wenn dem Arbeitgeber die für den Lohnsteuerregelabzug erforderliche Lohnsteuerkarte vorliegt.” Die Kläger haben nicht dargelegt, aus welchen Gründen trotz der diesbezüglichen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterer Klärungsbedarf besteht. Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber bei schuldhaft nicht vorgelegter Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln hat (§ 39c Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese für den Normalfall der Bruttolohnvereinbarung getroffene Regelung besagt aber nicht, dass von einer Nettolohnvereinbarung auch ohne beigebrachte Lohnsteuerkarte ausgegangen werden kann.

Im Übrigen verhalten sich die Kläger —was die Annahme einer Nettolohnvereinbarung betrifft— in zweifacher Hinsicht widersprüchlich, worauf schon das FG hingewiesen hat. Denn zum einen verneinen sie das Vorliegen von Arbeitslohn mit der Begründung, es sei lediglich ein Ersatz der mit der Tätigkeit in etwa zu erwartenden Aufwendungen gezahlt worden (vgl. dazu , BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303). Dann bestand keine Veranlassung zu einer Nettolohnvereinbarung. Zum anderen beantragten sie eine Herabsetzung der Einkommensteuer, während bei einer Nettolohnvereinbarung ein Hochrechnen des Barlohns um die zusätzlich übernommenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge geboten wäre, was im Steuerfestsetzungsverfahren zu einer höheren Steuer führt, allerdings im Steuererhebungsverfahren zur Anrechnung der abzuführenden Lohnsteuer.

2. Was eine weitere Sachverhaltsaufklärung betrifft, hat das FG nach seinem Rechtsstandpunkt, in Übereinstimmung mit dem hierzu angeführten (BFH/NV 2005, 2046), eine Zeugenvernehmung für entbehrlich gehalten. Ein Verfahrensfehler wird insofern nicht schlüssig dargelegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 2109 Nr. 11
BFH/NV 2007 S. 2109 Nr. 11
KÖSDI 2008 S. 15925 Nr. 3
IAAAC-59780