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Wohnraumvermietung und Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk
Die Grundsätze der (zur Vermietung von Wohnraum durch ein Studentenwerk) und v. - V R 57/05 (zur Abgabe von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk) sind, soweit sie die unmittelbare Berufbarkeit auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL (ab Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) betreffen, über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden. Entgegen der Auffassung des BFH in den o. g. Urteilen erfüllt ein Studentenwerk unter Beachtung des , Horizon College nicht die persönlichen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, da es nicht selbst Unterrichtsleistungen als Hauptleistungen erbringt. Dass dem Studentenwerk im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden oblag, reicht nicht aus. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn sich ein Studentenwerk für vor...