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Ort und Einheitlichkeit der Leistung bei Reisebetreuungsleistungen
Die Planung, Organisation, Durchführung und Betreuung der von einem Reiseveranstalter angebotenen Gruppenreisen durch einen selbständigen Reiseleiter bildet ein wirtschaftliches Ganzes und stellt umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung dar. Der Ort dieser einheitlichen sonstigen Leistung des Reiseleiters bestimmt sich gemäß der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitz seines Unternehmens.