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Abschreibungszeitraum für immaterielles Wirtschaftsgut „Vertreterrecht”
Auf das von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht” (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung (Fortführung des Senatsurteils v. - X R 10/86, BStBl 1989 II S. 549). Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.