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NWB direkt Nr. 41 vom Seite 6

Diebstahl eines Firmenwagens

Verlust bei privatem Abstecher berührt nicht den steuerpflichtigen Gewinn

Gabriele Stein

Der Diebstahl eines betrieblichen Pkw, der bei dem Besuch einer privaten Veranstaltung vom Parkplatz entwendet wurde, führt nicht zu Betriebsausgaben. Ein Abzug kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil das entwendete Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehörte. Dies hat der entschieden. Wird eine Privatfahrt unternommen, sind die Kosten privat veranlasst und dürfen den Gewinn nicht mindern.

Streitfall

Der Kläger ist ein selbständiger Arzt. In seinem Betriebsvermögen befand sich ein Pkw. Bei einem Besuch des Weihnachtsmarkts während einer Dienstreise wurde der Firmenwagen jedoch gestohlen und nicht wiedergefunden. Der Arzt beantragte die Minderung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit um den Restbuchwert (zum  44 761 DM) des entwendeten Fahrzeugs mit der Begründung, dass der Wagen im Zeitpunkt des Ausscheidens schließlich im Betriebsvermögen gewesen sei. Das Finanzamt wies den Einspruch indes zurück. Ohne Erfolg blieb auch eine Klage vor dem FG Sachsen-Anhalt, in der er vortrug, dass der Abstecher zum Weihnachtsmarkt im Rahmen einer betrieblich veranlassten Fahrt stattfand.

Veranlassungszusammenhang entscheid...

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