Verfassungswidrigkeit des § 10d Abs. 4 Satz 6 i.d.F. des
JStG 2007
Leitsatz
1. Der verbleibende Verlustvortrag
zum 31.12. eines Veranlagungszeitraums kann auch dann noch gesondert
festgestellt werden, wenn die Einkommensteuer für diesen VZ bereits der
Festsetzungsverjährung unterliegt.
2. Dass diese Feststellung nach
§ 10d Abs. 4 Satz 6 2.
Halbsatz EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007
für alle noch offenen Fälle nur noch dann anwendbar sein soll, wenn
die Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig
unterlassen hat, unterliegt nach den Grundsätzen der verbotenen
Rückwirkung und des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlichen Zweifeln.