Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt bereits dann, wenn der
Kläger die Eingangsmitteilung des Gerichts erhält und aus dem
mitgeteilten Eingangsdatum der Klage erkennbar ist, dass er die Klagefrist
versäumt hat
Leitsatz
1. Die Frist des
§ 56 Abs. 2
Satz 1 FGO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) beginnt
bereits dann, sobald der Beteiligte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt
hätte erkennen können und müssen, und nicht erst, sobald er
erkannt hat, dass die Frist des § 56 Abs.1
FGO versäumt worden ist.
2. Dies ist regelmäßig
dann der Fall, wenn der Kläger die Eingangsmitteilung des Gerichts mit der
Mitteilung des Tages des Eingangs der Klageschrift erhält, spätestens
jedoch dann, wenn dem Kläger ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass
er die Klagefrist versäumt hat.
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