Einkünfte aus der Vermietung von in die Luftfahrzeugrolle
eingetragenen Flugzeugen begründen, wenn der Vermieter keine sonstigen
Leistungen erbringt
Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung und keine gewerblichen Einkünfte
Leitsatz
1. Einwendungen gegen die
Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung können
im Verfahren gegen den geänderten Steuerbescheid nicht vorgebracht werden,
sofern die vorläufige Steuerfestsetzung nicht mehr anfechtbar ist.
2. Wird ein die Luftfahrzeugrolle
eingetragener Motorsegler (und damit eine Sache des sachenrechtlich
unbeweglichen Vermögens) vermietet, liegen Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung und keine sonstigen Einkünfte vor.
3. Ob ein Flugzeug ein Luftfahrzeug
ist, das in die Luftfahrzeugrolle eingetragen werden muss, ist u.a. auch daraus
ersichtlich, wenn für das Flugzeug ein eindeutiges amtliches Kennzeichen
im Format „D-xxxx” vergeben war und aus dessen ersten der vier
Buchstaben Kxxx abgeleitet werden kann, dass es sich um einen Motorsegler
– K – handelt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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