Gesetze: FGO § 100 Abs. 1 S. 4, ZK 12 Abs. 5 GemZT i.d.F. der VO
Nr. 1761/2005 Anm. 5 B zu Kap. 84 GemZT Pos. 8471 GemZT Unterpos. 8528 2190
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zollrechtliche Tarifierung von LCD-Monitoren
Unterscheidung zwischen Video- und Computermonitoren für
elektronische Datenverarbeitungssyteme
Leitsatz
Monitore sind grundsätzlich in
die hierfür allgemeine Position 8528 des GemZT i.d.F. der VO Nr.
1761/2005, die in ihrer Überschrift u.a. Videomonitore nennt, einzureihen,
es sei denn, dass sie als gesondert gestellte Einheiten von automatischen
Datenverarbeitungsmaschinen gemäß Anm. 5 B zu Kap. 84 in die Pos.
8471 einzureihen sind. Die Einreihung in die Pos. 8471 ist ausgeschlossen, wenn
die Monitore aufgrund ihrer Ausrüstung mit Anschlüssen Bilder aus
anderen Signalquellen als automatische Datenverarbeitungsmaschinen darstellen
können.