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Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit
Die nach Insolvenzeröffnung entstehende Kraftfahrzeugsteuer ist solange Masseverbindlichkeit, bis der Insolvenzverwalter das betreffende Fahrzeug freigibt oder abmeldet. Auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge für die Insolvenzmasse kommt es nicht an, da der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Grundtatbestand durch die fortdauernde Zulassung, die das fortdauernde Halten i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG darstellt, erfüllt wird. Die Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit steht der Festsetzung der Steuerschuld durch Kraftfahrzeugsteuerbescheid nicht entgegen, da die angezeigte Masseunzulänglichkeit nur für ein Verfahren gegen das Leistungsgebot bzw. für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung ist.