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Keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung einer Genossenschaft
Eine Genossenschaft, die neben der in großem Umfang betriebenen Grundstücksvermietung (vermietbare Flächen von über 370 000 qm) ein Schwimmbad betreibt und mit der gesamten Organisation neben den eigenen Genossen auch weiteren Mietern für berufliche bzw. gewerbliche Zwecke zur Verfügung stellt, verlässt den Bereich der Vermietungseinkünfte des § 21 EStG, betätigt sich originär gewerblich und kann deswegen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nicht in Anspruch nehmen. Dass die Genossenschaft ihr Hallenbad überwiegend den Genossenschaftsmitgliedern bzw. deren Angehörigen zur Verfügung gestellt hat und dass der Badebetrieb durchgehend über viele Jahre hinweg defizitär war, ändert im Ergebnis nichts daran, dass die Genossenschaft nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz ...