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Zuführung neuen Betriebsvermögens beim Mantelkauf
Überwiegend neues Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der , BStBl 1997 II S. 829, und v. - I R 29/00, BStBl 2002 II S. 392; Abweichung vom BStBl 2002 I S. 629 i. V. mit BStBl 1999 I S. 455 Tz. 09). Innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG1999, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt.