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Finanzgerichtsordnung | Finanzrechtsweg bei Abgabenangelegenheiten i. S. des § 33 FGO
Abgabenangelegenheiten i. S. von § 33 FGO sind nur die mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten im Spannungsfeld der Eingriffsverwaltung zwischen Bürger und Staat. An dem im Finanzrechtsweg zu entscheidenden Rechtsstreit muss eine Finanzbehörde beteiligt sein. Die Klage gegen den früheren Arbeitgeber auf Abschluss des Lohnkontos sowie Erteilung und Aushändigung einer Lohnsteuerbescheinigung gem. § 41b EStG ist nach dem NWB GAAAC-58197 an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen (entgegen NWB NAAAB-94208).