1) Ein "Erscheinen" i.S. des § 7 Satz 1 Nr. 1a StraBEG liegt auch dann vor, wenn im Finanzamt ein persönlicher Kontakt stattfindet,
der nach außen hin erkennbar macht, dass der Prüfer mit der Außenprüfung beginnt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Prüfer die im Rahmen der Betriebsprüfung angeforderten Geschäftsunterlagen in den Räumlichkeiten des FA vom Steuerpflichtigen
oder seinem Vertreter persönlich in Empfang nimmt.
2) Ein Erscheinen lokal in den Wohn- und Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich.
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