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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1676/05 EFG 2009 S. 742 Nr. 10

Gesetze: EStG 1999 § 33a Abs. 2 S. 1EStG 1999 § 33a Abs. 2 S. 2EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 5 EStG 1999 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 Buchst.a

Berücksichtigung von Bring- und Abholfahrten der Eltern bei der Ermittlung der für den Ausbildungsfreibetrag relevanten Einkünfte und Bezüge des auswärts untergebrachten Kindes

Leitsatz

Aufwendungen für Familienheimfahrten des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes können auch dann bei der Ermittlung der für die Kürzung des Ausbildungsfreibetrags relevanten „Einkünfte und Bezüge” des Kindes in Höhe der Kilometerpauschale als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Eltern das Kind mit ihrem Auto an den Wochenenden jeweils am Ausbildungsort abgeholt und nach dem Wochenende wieder an den Ausbildungsort zurückgefahren haben; insoweit ist unerheblich, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat (Ausführungen zur Nutzungsüberlassung i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG 1999).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 742 Nr. 10
EStB 2009 S. 282 Nr. 8
KÖSDI 2009 S. 16553 Nr. 7
TAAAC-58988

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Sächsisches FG, Urteil v. 04.05.2007 - 1 K 1676/05

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