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Nutzung einer Wohnung durch Eigentümer
Eine Nutzung zu eigenen Zwecken liegt vor, wenn der zivilrechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer die Wohnung tatsächlich und auf Dauer bewohnt. Neben der tatsächlichen Nutzung durch den Eigentümer selbst setzt eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken” weiterhin voraus, dass sich die Befugnis des Eigentümers zur Nutzung aus seinem Eigentumsrecht ableitet, denn die Nutzung aufgrund fremden Rechts steht der Annahme einer eigenen Wohnungsnutzung grundsätzlich entgegen. Aufgrund fremden Rechts nutzt der Eigentümer die Wohnung, wenn sein sich aus § 903 BGB ergebendes dingliches Nutzungsrecht auf einen Nießbraucher mit dinglicher Wirkung übertragen ist. Das Nutzungsrecht obliegt nämlich dann gem. § 1036 BGB dem Nießbraucher. Von einem Sicherungsnießbrauch und nicht von einem Vorbehaltsnießbrauch ist auszugehen, wenn...