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FG Hamburg 11.04.2007 3 K 65/07, NWB direkt 39/2007 S. 3
Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung
Über Anträge auf Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO i. V. mit § 114 ZPO) für sinngemäß ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann in dringenden Fällen der Vorsitzende entscheiden (entsprechend § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, vgl. § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO).