Keine Korrektur eines Kindergeldbescheides für abgelaufenes Kalenderjahr wegen geänderter Rechtsauffassung
Gesetze: EStG § 32 Abs. 4
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger wendet sich —ohne sich überhaupt auf einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO zu berufen— mit seiner Beschwerde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG). Mit den in der Darstellung der eigenen Wertung und Rechtsansicht liegenden Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils und damit der Rüge der fehlerhaften Tatsachenwürdigung und unzutreffenden Rechtsanwendung durch das FG kann die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden (z.B. , BFH/NV 2007, 70, m.w.N.).
Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass ein bestandskräftiger Bescheid, mit welchem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt hat, nicht aufgrund einer späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben oder geändert werden kann, nach der im Wege verfassungskonformer Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Einkünfte des Kindes um die von ihm gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind (vgl. Senatsurteil vom III R 13/06, BFHE 214, 287, BFH/NV 2006, 2204).
Fundstelle(n):
HAAAC-58363