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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 1461/01

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 4, AO § 140, AO § 141

Buchführungspflicht eines Zweckverbandes

Leitsatz

  1. Der Begriff Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne von § 2 Nr. 4 StromStG setzt voraus, dass sich die Pflicht zur Führung von Büchern und zur Bilanzierung aus handels- oder steuerrechtlichen Vorschriften ergibt und nicht nur auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung beruht.

  2. Bei einem in Form eines Zweckverbandes betriebenen Wasserversorgungsbetrieb handele es sich nicht um einen Gewerbebetrieb, weil es sich nach der damals gültigen Fassung des § 54 Hess. Wassergesetz um einen Betrieb handelt, der ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

Fundstelle(n):
GAAAC-58239

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 20.03.2007 - 7 K 1461/01

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