Voraussetzungen eines Ergänzungsbescheides gem. § 179 Abs. 3 AO
Leitsatz
Der Kläger bestimmt durch eine Verpflichtungsklage selbst den Umfang seiner Klage. Beantragt er den Erlass eines Ergänzungsbescheides
gem. § 179 Abs. 3 AO, obliegt es nicht dem Gericht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Änderungsnorm bezüglich des Feststellungsbescheides
vorliegen.
Das Ergänzungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren, denn der Ergänzungsbescheid ist seiner Art nach ein Feststellungsbescheid
und kann wie dieser selbständig angefochten werden.
Ob eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid enthalten ist, ist durch Auslegung des Feststellungsbescheides
zu ermitteln.
Bei der Feststellung, ob Sonderwerbungskosten vorliegen, handelt es sich um eine notwendige Feststellung.
Wenn Sonderwerbungskosten in Höhe von 0,00 € erklärt und festgesetzt werden, trifft das Finanzamt auch eine Entscheidung über
Sonderwerbungskosten.
Stellt sich später heraus, dass tatsächlich Sonderwerbungskosten angefallen sind, deren Feststellung zu Unrecht unterblieb,
ist der Feststellungsbescheid nicht lückenhaft, sondern unrichtig.
Fehler bei der Ermittlung der Höhe des Gewinns sind ausschließlich über die Änderungsnormen zu korrigieren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 9 Nr. 1 DStRE 2008 S. 385 Nr. 6 EFG 2007 S. 1661 Nr. 21 EAAAC-58218
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.06.2007 - 2 K 190/06
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