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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - VI 105/2006 EFG 2007 S. 1687 Nr. 21

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1EStG § 42d Abs. 2EStG § 40 Abs. 2 S. 2EStG § 38aEStG 38 Abs. 3

Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG

Leitsatz

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 EStG einzubehalten und abzuführen hat, § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Die Haftung des Arbeitgebers ist nur in den in § 42d Abs. 2 EStG genannten Fällen ausgeschlossen (fehlerhafte Lohnsteuerkarte; zum Lohnsteuereinbehalt nicht ausreichender Barlohn; Unmöglichkeit nachträglicher Änderung des Lohnsteuerabzugs).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 2683 Nr. 49
EFG 2007 S. 1687 Nr. 21
RAAAC-58205

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 28.06.2007 - VI 105/2006

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