Keine Beschwer durch Verwendung unzutreffender Steuernummer
Unzulässigkeit einer Klage auf Aufteilung des laufenden Gewerbeverlusts auf die beteiligten Mitunternehmer bereits im Verlustentstehungsjahr
Leitsatz
1. Eine vom Finanzamt in einem Steuerbescheid verwendete Steuernummer ist kein Bestandteil des Regelungsgehalts dieses Bescheides.
Aus der Verwendung einer unzutreffenden oder im Einzelfall unzweckmäßigen Steuernummer ergibt sich daher keine Beschwer des
Inhaltsadressaten.
2. Eine auf die Aufteilung des laufenden Gewerbeverlusts einer Personengesellschaft bereits im Verlustentstehungsjahr gerichtete
Klage ist mangels Beschwer unzulässig, denn die Zuordnung der Fehlbeträge zu den einzelnen Mitunternehmern entsprechend dem
Gewinnverteilungsschlüssel erfolgt verfahrenstechnisch erst in dem Veranlagungszeitraum, in dem tatsächlich ein Gewinn erzielt
und ein Verlustabzug berücksichtigt wird.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1719 Nr. 21 DAAAC-58185
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.06.2007 - 6 K 6317/06 B
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