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Avalgebühr ist kein Entgelt i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG
Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft ist kein Entgelt für Dauerschulden i. S. von § 8 Nr. 1 GewStG. Die Hinzurechnung der Avalprovision zum Gewinn lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, Bürgschaft und Kredit seien wirtschaftlich als Einheit anzusehen.