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RL 2004/17/EG Artikel 26

Titel II: Vorschriften für Aufträge

Kapitel II: Schwellenwerte und Ausnahmen

Abschnitt 2: Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten

Unterabschnitt 4: Ausnahmebestimmungen, die nur auf bestimmte Auftraggeber anwendbar sind

Artikel 26 Aufträge, die von bestimmten Auftraggebern zur Beschaffung von Wasser und zur Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung vergeben werden