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RL 2004/17/EG Artikel 23

Titel II: Vorschriften für Aufträge

Kapitel II: Schwellenwerte und Ausnahmen

Abschnitt 2: Aufträge und Konzessionen sowie Aufträge, für die besondere Regelungen gelten

Unterabschnitt 2: Ausnahmebestimmungen, die auf alle Auftraggeber und auf alle Aufträge anwendbar sind

Artikel 23 Aufträge, die an ein verbundenes Unternehmen, ein gemeinsames Unternehmen oder an einen Auftraggeber vergeben werden, der an einem gemeinsamen Unternehmen beteiligt ist