Artikel 32 Kündigung [1]
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Eingangs der Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAC-57499
1Dieses Abkommen wurde in Tiflis am in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher, georgischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des georgischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend. Das Protokoll zur Änderung des Abkommens vom wurde in Tiflis am 11. März 2014 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher, georgischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des georgischen Wortlauts ist der russische Wortlaut maßgebend.