Artikel 31 Inkrafttreten [1]
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAC-57499
1Anm. d. Red.: Dieses Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 2008 II S. 52) . Das Änderungsprotokoll vom (BGBl 2014 II S. 940) ist am in Kraft getreten (BGBl 2015 II S. 62) und ist ab dem anwendbar.