Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel hat einlegen wollen, das zu dem erkennbar
von ihm erstrebten Erfolg führt.
Die Umdeutung eines Einspruchsschreibens ist dann nicht möglich, wenn die betreffende Prozesserklärung von einer rechtskundigen
Person abgegeben worden ist.
Nennt der Einspruchsführer als Gegenstand des Einspruchs ausdrücklich den Grundsteuermessbescheid kann dies nicht als Einspruch
gegen den Einheitswertbescheid umgedeutet werden, wenn an keiner Stelle seines Schreibens Begriffe erwähnt sind, die mit dem
„Einheitswertbescheid” bzw. der „Wertfortschreibung auf den ” in Verbindung gebracht werden können.
Fundstelle(n): RAAAC-57152
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 25.06.2007 - 3 V 1228/06