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VO EG Nr. 178/2002 Artikel 62

Kapitel V: Verfahren und Schlussbestimmungen

Abschnitt 2: Schlussbestimmungen

Artikel 62 Bezugnahmen auf die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und auf den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit