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Zulässigkeit eines Hinauskündigungsrechts bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis
Ein sog. Hinauskündigungsrecht (hier: zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis) kann zulässig sein, wenn es der Überprüfung dient, ob ein neu in eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten aufgenommener Berufsträger zu den Partnern „passt”. Eine solche Prüfungsmöglichkeit kann aber nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden. Der BGH hat nun entschieden (Urteil vom 7.5.2007 – II ZR 281/05 NWB GAAAC-49047), dass diese Frist einen Kündigungszeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf. Sie umfasse den Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens und eröffne ausreichend Zeit, mögliche, zwischen den Gesellschaftern auftretende Differenzen auszuräumen und zu für beide Seiten tragfähigen Kompromissen zu gelangen.