Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Einkünften bei interprofessionellen Mitunternehmerschaften
Zur Qualifizierung der Einkünfte von interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften oder Sozietäten insbesondere zwischen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten hat das (EFG 2005, 1350) eine rechtskräftige Entscheidung getroffen. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene sind die Rechtsgrundsätze des Urteils – unabhängig von den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles – in allen vergleichbaren Fällen anzuwenden. Danach gilt Folgendes:
1. Gesellschafter- und tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erzielt eine Personengesellschaft nur dann Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn alle ihre Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Dabei müssen alle Gesellschafter in ihrem Bereich leitend und eigenverantwortlich tätig sein ( BStBl 2001 II S. 241).
Die berufs- bzw. standesrechtliche Rechtslage ist für die steuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte einer Partnerschaft oder Sozietät ohne Bedeutung.
2. Gewinnverteilung
In der Praxis werden verschiedene Gewinnverteilungssysteme verwendet: Nach Köpfen, nach Leistung, nach Kapitaleinsatz, sog. Lockstep-Verfahren nach den Jahren der Zugehörigkeit zu der Gesellschaft und sich darauf beziehende Mischformen.
Eine berufsgruppenbezogene Gewinnverteilung ist nicht zwingend vorzuschreiben, solange im Bezug auf Kapitalbeteiligung und Arbeitsleistung keine unangemessene Gewinnverteilung vorliegt. Auch die Einbringung eines Einzelunternehmens oder eines Firmenwerts oder Kundenstamms in die Gesellschaft darf entsprechend vergütet werden, ohne dass die Freiberuflichkeit der Einkünfte in Frage gestellt wird.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn ein Gesellschafter zwar Freiberufler, aber ohne eigenen Tätigkeitsbeitrag nur kapitalmäßig beteiligt ist. Dies führt zur Gewerblichkeit der Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft bzw. Sozietät. Bei dem Tätigkeitsbeitrag muss es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln, es muss auch nicht jeder Gesellschafter im gleichen Umfang leitend und eigenverantwortlich tätig sein, aber andererseits reicht auch eine bloße Beschaffung von Aufträgen nicht aus.
OFD Hannover v. - G 1401 - 24 - StO 252
Fundstelle(n):
LAAAC-54160