Keine Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG bei zweimaligem Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 StBerG, wonach die Steuerberaterprüfung (nur) zweimal wiederholt werden kann, gilt auch
für die Eignungsprüfung nach § 37a StBerG.
2. Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung
gem. § 36 StBerG haben, können nicht allein deshalb zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs. 2 StBerG zugelassen werden, weil diese
Ausbildung (auch) in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt oder weil
sie aufgrund jener Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich selbständige Hilfe in Steuersachen geleistet haben.
3. Die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG erfordert ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom, das
dort zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAC-54029
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2006 - 4 K 73/04
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.