Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk als gewillkürtes Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Leitsatz
1. Genossenschaftsanteile an einem Elektrizitätswerk gehören zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Landwirts, wenn sie bilanziell
als Betriebsvermögen behandelt werden und durch die aus ihnen resultierenden Erträge sowie als Kreditunterlage objektiv geeignet
sind, dem Betrieb zu dienen.
2. Der Umstand, dass sich jedermann an der Genossenschaft beteiligen kann, steht der Betriebsvermögenseigenschaft der Anteile
nicht entgegen. Die Frage der Bilanzierungsfähigkeit eines Wirtschaftsguts kann grundsätzlich nicht von Umständen Dritter
abhängen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAC-54026
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.09.2006 - 4 K 105/03
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