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Wert des unbebauten Grundstücks für Antennenmessfeld
Für die Ermittlung des Werts des unbebauten Grundstücks nach § 84 BewG macht es keinen Unterschied, ob das Grundstück oder eine Teilfläche davon mit einem Gebäude bebaut ist, eine Freifläche bildet oder wegen der bestehenden Gebäude oder Einrichtungen – z. B. eines Antennenmessfeldes – während des Bestehens dieser Gebäude und Einrichtungen nicht mehr bebaut werden kann.