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BFH 26.07.2007 VI R 64/06, NWB direkt 36/2007 S. 9
Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung ist Arbeitslohn
Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, weil diese gem. § 51 BRAO zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet.