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Aufhebung der Kindergeldfestsetzung wegen neuer Tatsachen
Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO möglich, wenn es der Kindergeldberechtigte unterlässt, die Familienkasse davon in Kenntnis zu setzen, dass das Kind nicht mehr in Deutschland lebt. Unterlässt es der Steuerpflichtige trotz eindeutiger Hinweise im Merkblatt, das er bei der Antragstellung des Kindergelds erhalten hat und dessen Kenntnis er durch seine Unterschrift versichert hat, die Familienkasse davon zu unterrichten, dass das Kind die inländische Wohnung verlassen hat und eine Schule im Ausland besucht, ist von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen, die zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO führt.